Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der Bauelemente Merkelbach GmbH, Sitz Boos bei Memmingen ( Stand 01.07.2020 )

  1. Geltung dieser Bedingungen

1.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der  nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde/Lieferant mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden/Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben; dies muss schriftlich geschehen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden/Lieferanten unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden/Lieferanten unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

2.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unser Lieferungen und Leistungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden/Lieferanten resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und Juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

3.

In nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Subunternehmer Lieferanten gleichgestellt.

 

  1. Vertragsschluss / Änderungen des Vertrags

1.

Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbetätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.

Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Lieferant von uns eine schriftliche Bestellung erhält oder wenn uns der Lieferant eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lässt und wir nicht innerhalb nachgemessener Frist von 3 Tagen schriftlich Widerspruch einlegen. Erteilen wir einen schriftlichen Auftrag, so ist dieser für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

 

III. Auftragsdurchführung

1.

Soweit nicht ausdrückliche etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- und Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technische Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen, oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und ( Teil- ) Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen ( auch des Herstellers ) beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.

2.

Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller oder einem Dritten aus der Lieferkette treten wir an den Kunden ab, insbesondere wenn diese eine längere Garantiezeit oder weitergehende Garantieansprüche vorsehen als gesetzlich vorgeschrieben oder von uns angeboten. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus dem Liefervertrag. Die technische Dokumentation wird gemäß Hersteller an den Kunden weitergeleitet. Weiter Dokumentationen sind nicht Gegenstand des Vertrags. Im Fall der Inanspruchnahme von Garantieleistungen kann sich der Kunde direkt an den Hersteller wenden. Dies gilt unbeschadet, der uns gegenüber bestehenden Mängelhaftung und Garantieansprüche.

3.

Transportschäden müssen sofort gemeldet und bei der jeweiligen Transportversicherung eingefordert werden. Damit ist keine Schadenübernahme durch die Firma Bauelemente Merkelbach GmbH verbunden.

4.

Der Kunde/Lieferant hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden/Lieferanten zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihr Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.

5.

Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden bzw. werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländers tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.

6.

Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von uns nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen. Dasselbe gilt auch für die Dritte, die wir in die Vertragserfüllung mit eingeschaltet haben. Diese dürfen wir ebenfalls ohne Mitteilung an  unsere Kunden entsprechend ersetzen.

 

  1. Mitwirkungspflichten

des Kunden

1.

Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden. Soweit dies für den Erfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang, sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projekts zur Verfügung stellen. Soweit im Pflichtenheft oder an anderer Stelle des Vertrags Anforderungen an Außensysteme formuliert sind, die vom Kunden oder von Dritten betrieben werden, steht der Kunde uns gegenüber dafür ein, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

2.

Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder Aufträge objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.

Des Lieferanten

3.

Der Lieferant übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Leistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden. Soweit dies für den Erfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen.

4.

Reklamationen und Nacharbeiten müssen innerhalb einer angemessenen Frist nachgearbeitet werden. Die Frist ist innerhalb 3 Tagen nach eingehender Reklamation vom Lieferant zu bestimmen und uns bekannt zu geben. Ist der Lieferant verhindert so muss uns dieser dies unmittelbar innerhalb der Frist mitteilen.

5.

Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder Aufträge objektiv als nicht ausführbar, wird uns dies der Lieferant unverzüglich mitteilen und uns bzw. dem Kunden entsprechend Gelegenheit zur Nachbesserung gewähren.

6.

Werden Mängel vom Lieferanten oder Funktionsstörungen an vom Kunden beigestellten Komponenten festgestellt, so informiert uns der Lieferant hierüber unverzüglich. Der Lieferant gewährt uns bzw. dem Kunden entsprechend Gelegenheit zur Nachbesserung.

 

  1. Fristen und Termine

1.

Termine haben dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit und keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen die Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.

2.

Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert ( z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstlieferung ), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung  um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktritts werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurück erstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

3.

Kommt der Kunde/Lieferant seinen Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde/Lieferant seine Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unserseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.

4.

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer X. dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.

Ist für den Lieferanten absehbar, dass die vereinbarten Termine nicht einhalten kann muß uns der Lieferant unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

6.

Entstehen uns auf Grund des Lieferverzugs Ersatz- und Vergütungsansprüche so sind diese vom Lieferanten zumindest in Höhe der anfallenden Kosten bzw. in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu erstatten; weitergehende Ansprüche unserseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung unsere Verpflichtung nur zu erheblichen höhere Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtung.

 

  1. Gefahrübergang

1.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt. Auf Ziffer VI. 3. Satz 3 dieser Bedingungen wird hingewiesen.

2.

Alle Lieferungen erfolgen „ab Werk“ sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas mit dem Käufer vereinbart haben.

3.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Versand- bzw. Abholbereitschaft bezüglich des Liefergegenstandes auf den Käufer über. 

 

VII. Abnahme

1.

Soweit unsere Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.

2.

Die Abnahme gilt erst als erteilt, wenn der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von uns hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert.

3.

Bei in sich abgeschlossener Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahme.

4.

Der Kunde verpflichtet sich nach Übergabe eines Teilabschnitts zur schriftlichen Freigabe dieses Teilabschnitts vor Beauftragung des nächsten Teilabschnitts. Erfolgt die Beauftragung des nächsten Teilabschnitts ohne das wir eine schriftliche Freigabe des vorhergehenden Teilabschnitts erhalten haben unterstellen wir eine erfolgreiche Freigabe der vorhergehenden Leistung. Gewährleistungsansprüche werden damit ausgeschlossen.

 

VIII. Preise und Zahlungen

1.

Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben wir neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

2.

Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten. Für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden, erfolgt keine Preiserhöhung.

3.

Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb 10 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Scheckzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

4.

Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

5.

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch  mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer VI. 3. dieser Bedingungen gilt entsprechend.

6.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen. Diese Betragen mindestens 8 Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt gültigen Basiszins der Europäischen Zentralbank.

 

  1. Mängelansprüche

1.

Sollten wir eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall uns zu.

2.

Bei Standardprodukten von Fremdherstellern/Lieferanten, bei denen wir lediglich einen Vertragsabschluss mit dem Fremdhersteller/Lieferanten vermitteln, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nur gegen den jeweiligen Fremdhersteller/Lieferanten; dies gilt auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Fremdhersteller/Lieferanten.

3.

Der Kund ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial, sowie ohne weitere erkennbare Beschädigungen, sind uns gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

4.

Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Kunden behauptender Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Kunde Eingriffe in gelieferter Ware, Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.

5.

Ergibt sich, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht reproduzieren, so sind wir berechtigt, für unsere Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem Kunden fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

6.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche ( Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ) zu. Schadenersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer X dieser Bedingungen.

 

7.

Liegt der Mangel in einer nur erheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Auftraggeber nach unserer Wahl nur ein Recht auf  Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Ware erwarten kann.

8.

Der Lieferant garantiert uns einen reibungslosen Ablauf bei der durch den Kunden festgestellten Mängelbeseitigung. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht  innerhalb einer angemessenen Frist, welche spätestens nach 3 Werktagen nach Bekanntgabe der Mängel, mitgeteilt werden muss nicht nach, so können wir auf Rechnung des Lieferanten und unter Anrechnung der uns entstandenen Kosten ein Drittunternehmen zur Mängelbeseitigung beauftragen.

 

  1. Haftung und Rücktritt

1.

Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach haften wir – für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln- für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit wir in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit wir in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften, gilt jedoch in jedem Fall: für Vermögensschäden pro Schadensfall eine Begrenzung auf maximal € 25.0000; es gilt jedoch der höchste Betrag; bei Sachschäden gilt in Fällen einfache Fahrlässigkeit pro Schadensfall eine Begrenzung von € 25.000. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden und die Produkthaftung bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt. Der Lieferant haftet für Schäden entsprechen.

2.

Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist daher verpflichtet, Daten und Programme in Anwendung adäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.

3.

Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung ( §§823ff.BGB ), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der $$ 1, 4 Prod-HaftG.

4.

Das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.

 

  1. Verjährung

1.

Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

3.

Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt;- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen; – für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen; – für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB; – für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisförderung, bei Unternehmern bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber  nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht. Der Kunde hat beim ordnungsgemäßen Weiterverkauf der Ware an seine Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen oder muss sich das Eigentum an der Ware seinerseits vorbehalten.

 

XIII. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

1.

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Boos bei Memmingen

2.

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

 

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.

Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührende Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Privatpersonen ist Boos bei Memmingen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.

2.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist Boos bei Memmingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 23 EuGVVO oder Artikel 17 EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jenes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVVO oder des EuGVÜ zuständig ist.

3.

Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf ( CISG ) ist ausgeschlossen.

 

  1. Schlussbestimmungen

1.

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

2.

Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sind hierdurch aufgehoben.